Achtung Spam: Dürfen Händler Werbung für gemeinnützige Projekte an Kunden schicken?

Gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit engagieren sich viele Händler in gemeinnützigen Projekten. Doch ist z.B. Werbung hierfür ohne Weiteres erlaubt? Genau diese Frage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantwortet.

Autohaus schickt ungefragt Werbe-SMS für gemeinnützigen Zweck

Ein Autohaus verschickte drei Werbe-SMS. Der Empfänger hatte der Werbung nicht zugestimmt. In der SMS forderte der Händler dazu auf, an einem Online-Voting teilzunehmen. Der Empfänger konnte mitbestimmen, an welchem gemeinnützigen Projekt sich das Autohaus beteiligen sollte. An keiner Stelle wies das Unternehmen darauf hin, dass der Werbeadressat der Verwendung seiner Telefonnummer für die Werbezwecke widersprechen konnte.

Es kam dann, wie es kommen musste: Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht verurteilte das Autohaus. Es durfte die Werbung nicht mehr verschicken. Mit dem Urteil war das Unternehmen nicht einverstanden und ging in Berufung.

OLG Frankfurt a.M.: Auch unerwünschte Werbung für gemeinnützige Projekte ist Spam

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. 6 U 54/16) entschied, dass die SMS-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers nicht erlaubt war. Auch Werbung für gemeinnützige Projekte kann Spam sein.

Für Händler wichtig zu wissen: Werbung darf die Empfänger nicht belästigen. Deswegen gilt: Ohne Einwilligung geht nichts. Vor Gericht argumentierte das Autohaus aber, dass die Förderung von gemeinnützigen Projekten nicht als „Werbung“ anzusehen sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht aber eine Abfuhr.

Zwar sind nach dem Gesetz nur Maßnahmen als Werbung anzusehen, die den Absatz der Produkte und Leistungen fördern soll. Das meint aber nicht nur Werbung, die sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht („Kaufen Sie jetzt diesen brandneuen Fernseher!“). Auch Verkaufsförderungen, die nur indirekt der Absatzförderung dienen soll, sind erfasst. Beispielsfälle sind z.B. Imagewerbung und Sponsoring. Und genau so eine Imagewerbung lag vor.

Das Oberlandesgericht war nämlich der Ansicht, dass das Autohaus mit dem Online-Voting nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgte, sondern mit der Aktion auch eine positive Außendarstellung beim Kunden erreichen wollte. Die Werbe-SMS sollten das Unternehmen in ein positives Licht rücken.

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